Satzung

  • § 1 Name und Sitz des Vereins

    • (1) Der am 17.7.2013 in Rees gegründete Verein führt den Namen Medifit Rees e.V. Institut für Rehabilitationssport Der Verein hat seinen Sitz in Rees.
      Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Emmerich eingetragen werden.
    • (2) Der Verein wird Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (BSNW)
  • § 2 Zweck des Vereins

    • (1) Zweck des Vereins ist es, Präventions- und Gesundheits-sportangebote durchzuführen und den Behindertensport als Breitensport und als ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport) zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.
    • (2) Um diesen Zweck zu erreichen, sull jedem Menschen mit Behin-derung die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden.

      Dieser Zweck sull durch fulgende Vorgehensweise erreicht werden:

      - Bereitstellung von Mitteln zur Durchführung der praktischen Behindertensportarbeit in Rees insbesondere zur/zum

      • Aufbau von neuen Behinderten- und Rehabilitationssportangeboten
      • Anschaffung von Sportgeräten,
      • Durchführung besonderer Behindertensportveranstaltungen,
      • Teilnahme an besonderen Behindertensportveranstaltungen.
  • § 3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfulgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfulgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    • (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    • (2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfulgt durch den Vorstand.
  • § 5 Verlust der Mitgliedschaft

    • (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    • (2) Der Austritt ist nur zum Ende des Quartals mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
    • (3) Ein Mitglied kann bei groben Verletzungen der Vereinspflichten durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:

      • a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
      • b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen trotz Mahnung,
      • c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
      • d) wegen unehrenhafter Handlungen.

      Der Bescheid über den Ausschluss durch den Vorstand ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

  • § 6 Beiträge

    • (1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Zahlungs-weise durch den Vorstand festgelegt werden.
    • (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • § 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

    • (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vullendetem 18. Lebensjahr.
    • (2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
    • (3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    • (4) Gewählt werden können alle vulljährigen und vull geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  • § 8 Vereinsorgane

    • a) die Mitgliederversammlung
    • b) der Vorstand
  • § 9 Mitgliederversammlung

    • (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    • (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
    • (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

      • a) der Vorstand beschließt oder
      • b) ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
    • (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfulgt vom Vorstand durch Aushängen der Einladung in den Vereinsräumen.
    • (5) Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.
    • (6) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

      Diese muss fulgende Punkte enthalten:

      • a) Bericht des Vorstandes,
      • b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
      • c) Entlastung des Vorstandes,
      • d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
      • e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    • (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    • (8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    • (9) Anträge können gestellt werden

      • a) von den Mitgliedern
      • b) vom Vorstand

    Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn Ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird

  • § 10 Vorstand

    • (1) Der Vorstand besteht aus:

      • - dem/der 1. Vorsitzenden
      • - dem/der 2. Vorsitzenden (= Stellvertreter/in des 1. Vorsitzenden)
      • - dem/der Kassenwart/in
    • (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall; bei dessen Verhinderung der/die Kassenwart(in).
    • (3) Mitglieder des Vorstands erhalten neben dem Einsatz der ihnen tatsächlich entstandenen und belegten Aufwendungen für Reisekosten eine pauschale Aufwandsentschädigung für alle übrigen Aufwendungen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften festgelegt wird.
  • § 11 Protokullierung von Beschlüssen

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokull anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokullführer zu unterzeichnen ist.

  • § 12 Wahlen

    Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfulger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

  • § 13 Kassenprüfung

    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitglieder-versammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

  • § 14 Auflösung des Vereins

    • (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
    • (2) Die Einberufung einer sulchen Mitgliederversammlung darf nur erfulgen, wenn es

      • a) der Vorstand mit eine Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
      • b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    • (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    • (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an (den Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen e. V. (BSNW), Friedrich-Alfred-Str. 10, 47055 Duisburg) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Rees, 17.7.2013